Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verpfändung von PKW
1.
Der Pfandvertrag wird mit Übergabe des Pfandes, Auszahlung des Darlehens und Entgegennahme des Pfandscheins abgeschlossen. Dem Pfandkreditvertrag liegen dabei diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Der Pfandkreditvertrag unterwirft sich der ebenfalls beigefügten Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher.
2.
Der Verpfänder versichert mit Übergabe des Pfandes, alleiniger Eigentümer des Pfandgegenstandes zu sein und die alleinige Verfügungsbefugnis hierüber zu haben. Sollte er verheiratet sein, versichert er, die ausdrückliche Einwilligung seines Ehegatten zur Durchführung der Verpfändung zu haben oder aber, dass der Pfandgegenstand nicht sein wesentliches Vermögen darstellt.
3.
Der Verpfänder hat mit Übergabe des Pfandgegenstandes seine sämtlichen persönlichen Verpflichtungen dem Pfandleiher gegenüber erfüllt. Wird das Pfand nicht eingelöst, kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen. Erhält der Pfandleiher wegen Rechte Dritter kein wirksames Pfandrecht am Pfandgegenstand, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadenersatz das hingegebene Darlehen, die im Pfandschein fixierten Zinsen bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes sowie die mit der Verwahrung des Pfandgegenstandes zum Abschluss dieses Vertrages verbundenen Kosten zu erstatten.
Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der seine Wirksamkeit der Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hat und der Dritte Ersatz verlangt hat. Ist dieser Schaden höher als der nach vorstehendem Absatz zu zahlende Betrag, haftet der Verpfänder in dieser Höhe persönlich.
4.
Gegen Rückzahlung des Darlehens einschließlich Zinsen und Unkostenvergütung kann das Pfand jederzeit Zug um Zug gegen Herausgabe des Pfandscheins ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist. Der Pfandleiher ist dabei nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5.
Eine Verlängerung des Darlehens ist nur gegen Zahlung der bis dahin aufgelaufenen Zinsen und Unkostenvergütung möglich.
6.
Ein Pfandscheinverlust ist unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. In diesem Fall erhält der Verpfänder zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist dabei erst nach Eintritt der Fälligkeit möglich.
7.
Zinsen und Unkostenvergütung werden jeweils monatlich zum Beginn des jeweils angebrochenen Monats voll erhoben und fällig. Der Tag der Verpfändung wird nur mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.
8.
Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, erfolgt die Verwertung durch öffentliche Versteigerung. Ist der erste Versteigerungsversuch öffentlich bekannt gemacht worden, sind weitere Versteigerungen nur noch mit einem allgemeinen Hinweis auf die bisher unverkauft gebliebenen Pfänder erforderlich. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine nochmalige Androhung der Versteigerung nach einem ersten Versteigerungsversuch sowie eine weitere Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung (ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung) sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis nicht mehr erneut erforderlich sind und daher unterbleiben können, unbeschadet des Rechtes des Auslösungsberechtigten, den ggf. erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen.
9.
Sind durch einen Pfandkreditbetrag mehrere Gegenstände gleichzeitig verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung sämtlicher Pfandstücke berechtigt, ohne dabei auf die Höhe des jeweils aus den Einzelstücken erzielten Erlöses Rücksicht zu nehmen.
Der Überschuss aus der Versteigerung steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird Zug um Zug gegen Rückgabe des Pfandscheins ausgezahlt. Einen Überschuss gibt derjenige Erlösanteil aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehensbetrages, der aufgelaufenen Zinsen, Unkostenvergütung sowie den anteiligen Versteigerungskosten verbleibt.
Wird der Überschuss nicht innerhalb zweier Jahre nach Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist.
10.
Im Übrigen wird das Pfand beim Pfandleiher mindestens zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruchdiebstahl sowie gegen Raub versichert. Der Pfandleiher haftet für Schäden und Verluste nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der vorbeschriebenen Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Verschlechterung jeglicher Art ist ausgeschlossen, soweit dem Pfandleiher nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit treffen. Ersatzansprüche sind nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend zu machen. Eine Haftung des Pfandleihers entfällt, soweit das Pfand aus seinen Geschäftsräumen entfernt und die Beschädigung nicht unmittelbar bei Abholung beanstandet worden ist.
11.
Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung muss zur Auslösung der Darlehensbetrag, bei Erneuerung, die bis zum Zahlungseingang aufgelaufenen Zinsen und Unkostenvergütung spätestens zwei Tage vor dem Versteigerungstermin beim Pfandleiher eingehen.
Stand: 01. November 2023